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   BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91   

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https://dejure.org/1992,2075
BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91 (https://dejure.org/1992,2075)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1992 - XII ZB 53/91 (https://dejure.org/1992,2075)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1992 - XII ZB 53/91 (https://dejure.org/1992,2075)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Familienrecht - Versorgungsausgleich - Realteilung - Härteregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 1 Abs. 2, § 4 ff
    Anwendung einer vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger eingeführten Realteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 259
  • MDR 1993, 354
  • FamRZ 1993, 298
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91
    c) Die vom Gesetzgeber geschaffene Härteregelung der §§ 4 ff VAHRG geht zurück auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff = FamRZ 1980, 326 ff).
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91
    In einer späteren Entscheidung wurde bestätigt, daß der Gesetzgeber insbesondere durch die Gestaltung des § 4 VAHRG dem Auftrag in zureichender Weise nachgekommen ist (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 827 ff).
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91
    Insoweit wird auch vertreten, daß der Gesetzgeber privaten Versorgungsträgern nicht auferlegen konnte, bei Einführung der Realteilung die gesetzliche Härteregelung zu übernehmen (vgl. Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 226; s.a. Ellger FamRZ 1986, 513, 514).
  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 28/88

    Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91
    Sollte sich danach ergeben, daß der Wertunterschied der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte größer ist als bisher angenommen, folgt allerdings aus dem auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltenden Verschlechterungsverbot, daß eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages von monatlich 1.041,20 DM zu Lasten des Ehemannes nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 28/88 - FamRZ 1989, 957, 958).
  • BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90

    Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91
    Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergehen, müssen die neue Rechtslage berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791 [BGH 11.03.1992 - XII ZB 172/90] und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85

    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91
    a) In seinem Beschluß vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 - BGHR § 1 Abs. 2 VAHRG Prüfungspflicht 2 = FamRZ 1989, 951, 953) hat er u.a. ausgeführt, daß der Gesetzgeber in § 10 VAHRG die sinngemäße Anwendung der §§ 4 ff VAHRG nur auf das Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG vorgeschrieben und es den Versorgungsträgern überlassen hat, bei Einführung der Realteilung selbst eine dementsprechende Vorsorge gegen mögliche verfassungswidrige Auswirkungen des Ausgleichs zu treffen.
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91
    Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn es der Disposition eines solchen Versorgungsträgers unterläge, bei der Ersetzung einer Form des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs durch eine andere den aus den §§ 4 ff folgenden Schutz des Ausgleichspflichtigen in Härtefällen wesentlich zu verkürzen, wenn auch nicht zu fordern ist, daß die von ihm geschaffene Regelung unbedingt mit den §§ 4 bis 9 VAHRG gleichlaufen muß, wie es etwa nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung der Fall ist (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).
  • LG Aachen, 18.11.1982 - 4 O 599/80

    Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91
    Er ist der Auffassung von Friederici (NJW 1983, 785, 787) [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80] entgegengetreten, wonach das Familiengericht eine fehlende Härteregelung in diesem Sinne durch Richterspruch zu ersetzen habe, weil die nähere Ausgestaltung der Ausgleichsform der Realteilung alleinige Sache des Versorgungsträgers ist.
  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96

    Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs durch Realteilung durch privatrechtlich

    In seinen Beschlüssen vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951) und vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298) hat er sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befaßt, ob die maßgebende Regelung auch eine den §§ 4 ff. VAHRG entsprechende Härteregelung enthalten muß, ohne dazu aber abschließend Stellung zu nehmen.

    Für den Sonderfall eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, dessen Anrechte ohne Einführung der Realteilung durch das analoge Quasisplitting auszugleichen wären, hat der Senat in dem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (aaO) ausgesprochen, daß dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein den §§ 4 ff. VAHRG entsprechender Schutz verbleiben müsse, weil es nicht der Disposition des Versorgungsträgers unterliegen könne, bei der Ersetzung einer Form des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs durch eine andere diesen Schutz wesentlich zu verkürzen.

    Ebensowenig wie sich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger den Härteregelungen der §§ 4 ff. VAHRG entziehen kann, wenn er selbst das analoge Quasisplitting durch eine Realteilung ersetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO), kann dies zulässig sein, wenn er den Versorgungsausgleich auf einen privatrechtlichen Versorgungsträger gleichsam delegiert.

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 129/92

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

    Das kann sich im vorliegenden Fall sowohl auf die für das Rentensplitting maßgeblichen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes als auch auf die Höhe seines durch die gesetzlichen Rentenanwartschaften mit beeinflußten betrieblichen Ruhegeldes auswirken als schließlich auch auf die Berechnung der in den Saldierungsvorgang einzubeziehenden gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 = BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294; XII ZB 53/91 = FamRZ 1993, 298, 299; XII ZB 69/91, nicht veröffentlicht, zu einem Fall des § 55 BeamtVG).
  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 65/03

    Voraussetzungen der Realteilung von privaten Versorgungsanwartschaften

    Würde ein solcher Versorgungsträger gleichwohl bei Einführung der Realteilung dem Ausgleichspflichtigen einen den §§ 4 ff. VAHRG entsprechenden Schutz eindeutig versagen, würde das Familiengericht von vornherein so entscheiden müssen, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 145/94

    Ausgleich des Versorgungsanrechts im Wege der Realteilung

    Der Tatrichter hat in Fällen der vorliegenden Art zu prüfen, ob die vom Versorgungsträger geschaffene Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dem Charakter der Realteilung als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen ist (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298).
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